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Das Erbbaurecht bezeichnet das Recht, gegen Zahlung eines jährlich festgelegten Erbbauzinses auf einem Grundstück ein Gebäude errichten zu können. Die Laufzeit für diesen „Pachtvertrag“ ist auf 99 Jahre festgelegt; unkündbar, jedoch mit der Möglichkeit der Verlängerung.
Sollte das Erbbaurecht nicht verlängert werden, ist im Falle der Beendigung durch Zeitablauf der Grundstückseigentümer verpflichtet, 2/3 des dann aktuellen Sachwertes abzulösen. Die auf dem Grundstück gebaute Immobilie kann selbstverständlich verkauft, beliehen, vererbt oder verschenkt werden. |
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Kurz gesagt, Erbbaurecht ist grundstücksgleiches Recht, d. h., Sie sind Eigentümer der Immobilie, das Grundstück ist „gepachtet“.
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