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Informationen zum Erbbaurecht / Erbpacht

Die Antworten auf die meist gestellten Fragen zum Erbbaurecht –
in Kurzform

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Beim Erbbaurecht erwerben Sie das Recht, ein fremdes Grundstück zu bebauen.

Da Sie das Grundstück nicht kaufen, ist auch kein Kaufpreis zu zahlen.
Für die Nutzung zahlen Sie einen jährlichen Erbbauzins.

Da kein Grundstückskauf zu finanzieren ist, benötigen Sie insgesamt weniger Eigen- und Fremdkapital.

Da die Finanzierung des Grundstücks entfällt, erhöht sich rechnerisch das vorhandene Eigenkapital anteilig für die Finanzierung der Immobilie.
Je nach Bank erhalten Sie dann einen besseren Zinssatz.

Der Vertrag des Erbbaurechts läuft in der Regel insgesamt 99 Jahre und ist unkündbar.

Veränderungen in der Höhe des Erbbauzinses orientieren sich in der Regel ausschließlich am Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Bundesamtes.

Genaue Regelungen sind immer in einem notariellen Erbbaurechtsvertrag geregelt und dort unbedingt nachzulesen. Grundlage dessen ist das Erbbaurechtsgesetz.

Wenn der Erbbaurechtsvertrag abläuft, dann kann der Vertrag verlängert werden oder der Erbbaurechtsgeber erwirbt die Immobilie zu 2/3 des zu diesem Zeitpunkt gültigen Marktpreises.

Ein Haus oder eine Wohnung auf einem Erbbaurechtsgrundstück kann verkauft, verschenkt, vererbt oder beliehen werden.

Ob der Grundstückskauf oder das Erbbaurecht besser ist, ist eine emotionale und eine finanzielle Frage. Die Antwort auf die finanzielle Frage ist: Je nach unterstelltem Zinssatz ist das Erbbaurecht in den ersten 55-70 Jahren wirtschaftlicher als der Grundstückskauf.

 

Hier kann eine Kurzinfo zum Erbbaurecht als PDF-Datei geladen werden [19 KB].
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